Artikel 26 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Gewährleistungsspiegel
Artikel 26 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Gewährleistungsspiegel
1. Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann.
2. Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere
a) die Eventualverbindlichkeiten, bei denen die Einwohnergemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien und dergleichen
b) sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder und dergleichen
3. Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Verbindlichkeit
a) den Namen der empfangenden Einheit bzw. der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners
b) die Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit
c) die Typologie der Rechtsbeziehung
d) die Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfangender Einheit
e) die Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen
f) je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben über die empfangende Einheit bzw. die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner