3.2115
CH-UR
Artikel 24 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Rückstellungsspiegel
Gesamtsteuerung des Haushalts
Artikel 24 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Rückstellungsspiegel
1. Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen.
2. Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.
3. Der Rückstellungsspiegel enthält
a) die Bezeichnung der Rückstellungsart
b) den Kommentar zur Rückstellungsart
c) den Stand der Rückstellungshöhe am Ende des Vorjahrs in Franken
d) den Stand der Rückstellungen am Ende des laufenden Jahrs in Franken
e) den Kommentar zur Veränderung der Rückstellung
f) die Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung