3.2115
CH-UR
Artikel 20 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Investitionsrechnung
Gesamtsteuerung des Haushalts
Artikel 20 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Investitionsrechnung
1. Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber.
2. Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder wenn sie nicht zum operativen Bereich gehören.