3.2115
CH-UR
Artikel 19 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Erfolgsrechnung
Gesamtsteuerung des Haushalts
Artikel 19 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Erfolgsrechnung
1. Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- bzw. dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis.
2. Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder wenn sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, Einlagen in und Entnahmen aus Vorfinanzierungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital ausserhalb von Spezialfinanzierungen, Fonds, Legaten und Stiftungen im Eigenkapital.