Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2115 CH-UR

Artikel 18 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Bilanz

Gesamtsteuerung des Haushalts
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 18 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Bilanz

1. In der Bilanz werden die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände einander gegenübergestellt.

2. Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.

3. Die Passiven werden in Frem- und Eigenkapital gegliedert.

← Artikel 17 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden Geltungsbereich Artikel 19 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →