3.2115
CH-UR
Artikel 14 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Finanzplan
Gesamtsteuerung des Haushalts
Artikel 14 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Finanzplan
1. Die Einwohnergemeinden erstellen einen Finanzplan. Dieser erstreckt sich auf das Budgetjahr und auf mindestens drei Planjahre. Der Finanzplan ist jährlich anzupassen.
2. Der Finanzplan zeigt mindestens die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sowie die Entwicklung der Finanzkennzahlen auf.
3. Der Finanzplan ist Planungs- und Führungsinstrument der Exekutive und Informationsmittel für die Stimmberechtigten.