Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2115 CH-UR

Artikel 12 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Investitionsrechnung

Begriffe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 12 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Investitionsrechnung

1. Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.

2. Die Investitionsrechnung umfasst

a) Ausgaben

1. Ausgaben für Sachanlagen

2. Investitionen auf Rechnung Dritter

3. immaterielle Anlagen

4. Darlehen

5. Beteiligungen und Grundkapitalien

6. eigene Investitionsbeiträge

7. durchlaufende Investitionsbeiträge

8. ausserordentliche Investitionen

b) Einnahmen

1. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen

2. Rückerstattungen

3. Abgang immaterieller Sachanlagen

4. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung

5. Rückzahlungen von Darlehen

6. Übertragungen von Beteiligungen

7. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge

8. durchlaufende Investitionsbeiträge

9. ausserordentliche Investitionseinnahmen

3. Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflussesaus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.

← Artikel 11 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden Geltungsbereich Artikel 13 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →