Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2115 CH-UR

Artikel 1 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden · Geltungsbereich

1. Dieses Reglement ordnet die Haushaltführung der Einwohnergemeinden und die Finanzaufsicht des Kantons über die Einwohnergemeinden.

2. Es gilt für folgende Behörden, Organe und Anstalten

a) die Legislative

b) die Exekutive

c) die kommunalen Kommissionen

d) die Zweckverbände

e) die kommunale Verwaltung einschliesslich der unselbstständigen Anstalten

3. Es gilt unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen von Bund oder Kanton für selbstständige Anstalten sowie für andere Behörden und Organisationen des kommunalen öffentlichen Rechts.

4. Die Finanzdirektion Uri kann Anstalten und Betriebe der Einwohnergemeinden und Zweckverbände vom Geltungsbereich dieses Reglements ausnehmen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

5. Die Finanzdirektion kann den Einwohnergemeinden Weisungen erteilen, wie dieses Reglement anzuwenden ist.

Geltungsbereich Artikel A1-1 Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden →

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