Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2111 FHV CH-UR

Artikel 91 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Referendum und Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 91 FHV · Referendum und Inkrafttreten

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt.

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