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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 9 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Eventualverpflichtungen

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Artikel 9 FHV · Eventualverpflichtungen

1. Eventualverpflichtungen stellen mögliche Verbindlichkeiten aus einem vergangenen Ereignis dar, wobei die definitive Verbindlichkeit durch ein zukünftiges Ereignis bestätigt werden muss.

2. Eventualverpflichtungen gelten als neue Ausgaben. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

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