3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 9 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Eventualverpflichtungen
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Artikel 9 FHV · Eventualverpflichtungen
1. Eventualverpflichtungen stellen mögliche Verbindlichkeiten aus einem vergangenen Ereignis dar, wobei die definitive Verbindlichkeit durch ein zukünftiges Ereignis bestätigt werden muss.
2. Eventualverpflichtungen gelten als neue Ausgaben. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.