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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 88 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Neubewertung der Bilanz

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 88 FHV · Neubewertung der Bilanz

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.

2. Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermögen des Eigenkapitals passiviert. Diese dient für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens.

3. Mit dem Inkrafttreten der Finanzhaushaltverordnung wird das Verwaltungsvermögen zu Buchwerten übernommen.

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