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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 87 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Revisionsbemerkungen

Finanzkontrolle
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Artikel 87 FHV · Revisionsbemerkungen

1. Bei Beanstandungen von erheblicher Bedeutung unterrichtet die Finanzkontrolle die zuständige Direktion, die Finanzdirektion sowie die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Finanzkommission des Landrats. Die Finanzkontrolle kann in ihrem Bericht Anträge stellen.

2. Die Finanzkommission des Landrats entscheidet auf Antrag des Regierungsrats abschliessend über strittige Revisionsbemerkungen und Anträge der Finanzkontrolle.

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