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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 86b Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Dokumentation und Datenzugriff

Finanzkontrolle
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Artikel 86b FHV · Dokumentation und Datenzugriff

1. Die Finanzkontrolle und die von ihr beauftragten Dritten haben das Recht, sämtliche für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus den Datensammlungen der Direktionen und Amtsstellen, der Gerichte sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons abzurufen.

2. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf die besonders schützenswerten Personendaten. Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern.

3. Die Zugriffe auf Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.

4. Soweit die Finanzkontrolle und die von ihr beauftragten Dritten Kenntnis von Tatsachen erhalten, die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unterliegen, sind sie ihrerseits daran gebunden.

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