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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 86a Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Berichterstattung

Finanzkontrolle
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Artikel 86a FHV · Berichterstattung

1. Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit. Die betroffene Direktion wird in gleicher Weise informiert.

2. Sämtliche Prüfberichte, die den Aufsichtsbereich nach Artikel 84 Absatz 1 betreffen, werden der Finanzkommission des Landrats und der Finanzdirektion zugestellt.

3. Die Ergebnisse der Prüfung der Kantonsrechnung werden der Finanzkommission des Landrats und dem Regierungsrat schriftlich mitgeteilt.

4. Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung werden die Ergebnisse der Prüfungen sowohl diesen, als auch der für den Verkehr mit den geprüften Organisationen und Personen zuständigen Stelle der kantonalen Verwaltung oder der Verwaltung der Rechtspflege schriftlich mitgeteilt.

5. Bei besonderen Aufträgen im Sinne von Artikel 85a erfolgt die Berichterstattung nur an die beauftragende Stelle.

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