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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 86 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Informationspflicht

Finanzkontrolle
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Artikel 86 FHV · Informationspflicht

1. Die Finanzkontrolle gewährt den landrätlichen Kommissionen Einsicht in die Revisionsberichte.

2. Die landrätlichen Kommissionen können von der Finanzkontrolle alle für die Ausübung des Oberaufsichtsrechts durch den Landrat erforderlichen Auskünfte und Unterlagen direkt verlangen.

3. Die Beschlüsse des Landrats, des Regierungsrats und der Gerichte sowie der Direktionen und Amtsstellen, die die Rechnungsführung betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.

4. Die der Aufsicht der Finanzkontrolle unterstellten Organe legen dieser auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilen die erforderlichen Auskünfte.

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