3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 85a Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Besondere Aufträge
Finanzkontrolle
Artikel 85a FHV · Besondere Aufträge
1. Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die Finanzkommission, der Regierungsrat und die Gerichte können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen. Diese und die Direktionen können die Finanzkontrolle als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
2. Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährdet wird. Aufträge von parlamentarischen Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden.