Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2111 FHV CH-UR

Artikel 85 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Allgemeine Aufgaben

Finanzkontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 85 FHV · Allgemeine Aufgaben

1. Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den in dieser Verordnung aufgeführten sowie nach anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.

2. Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts, insbesondere für

a) die Prüfung der Kantonsrechnung, der separaten Rechnungen der Verwaltungseinheiten sowie der Gerichte

b) die Prüfung der Internen Kontrollsysteme (IKS)

c) Systemprüfungen, Projektprüfungen und Objektprüfungen

d) Prüfungen im Auftrag des Bunds

e) Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches Interesse besteht

3. Sie wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haushaltsführung und bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beigezogen.

4. Die Finanzkontrolle übernimmt keine Vollzugsaufgaben innerhalb der kantonalen Verwaltung.

← Artikel 84a FHV Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Ziele und Zwecke Artikel 85a FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →