Artikel 85 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Allgemeine Aufgaben
Artikel 85 FHV · Allgemeine Aufgaben
1. Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den in dieser Verordnung aufgeführten sowie nach anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.
2. Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts, insbesondere für
a) die Prüfung der Kantonsrechnung, der separaten Rechnungen der Verwaltungseinheiten sowie der Gerichte
b) die Prüfung der Internen Kontrollsysteme (IKS)
c) Systemprüfungen, Projektprüfungen und Objektprüfungen
d) Prüfungen im Auftrag des Bunds
e) Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches Interesse besteht
3. Sie wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haushaltsführung und bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beigezogen.
4. Die Finanzkontrolle übernimmt keine Vollzugsaufgaben innerhalb der kantonalen Verwaltung.