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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 84a Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Finanzkompetenzen

Finanzkontrolle
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Artikel 84a FHV · Finanzkompetenzen

1. Der Regierungsrat hat dem Landrat die Kreditbegehren der Finanzkontrolle unverändert zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

2. Über die vom Landrat bewilligten Kredite verfügt die Finanzkontrolle in eigener Kompetenz.

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