Artikel 84 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Aufsichtsbereich
Artikel 84 FHV · Aufsichtsbereich
1. Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelungen in Spezialgesetzen
a) das Rechnungswesen des Landrats
b) die kantonale Verwaltung
c) die Verwaltung der Rechtspflege
d) die Bezugsbehörden für die Kantonssteuern sowie die direkte Bundessteuer und
e) die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons
2. Erfordert die Durchführung eines Auftrags besondere Fachkenntnisse, kann die Finanzkontrolle Sachverständige beiziehen.
3. Der Regierungsrat kann Organisationen sowie Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton eine öffentliche Aufgabe überträgt, Finanzhilfe (Beiträge, Darlehen, Vorschüsse, Zinsübernahmen, usw.) gewährt, an denen er sich finanziell beteiligt oder über die er Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat, unter die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle stellen.
4. Der Regierungsrat kann ein anderes Fachorgan mit der Kontrolle der Finanzen einzelner Ämter oder Anstalten beauftragen. Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch in diesen Fällen aus.