3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 83 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Zuständigkeit
Finanzkontrolle
Artikel 83 FHV · Zuständigkeit
1. Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht. Sie ist fachlich unabhängig und selbstständig.
2. Die Finanzkontrolle ist administrativ der Standeskanzlei zugeordnet.
3. Die Finanzkontrolle steht dem Landrat für die Ausübung seiner Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege und dem Regierungsrat und den Gerichten für die laufende finanzielle Aufsicht zur Verfügung.
4. Die Bestimmungen der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111) bleiben vorbehalten.