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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 82 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Verwaltungseinheiten

Organisation des Finanzwesens
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Artikel 82 FHV · Verwaltungseinheiten

1. Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten.

2. Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen.

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