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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 81 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Finanzdirektion

Organisation des Finanzwesens
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Artikel 81 FHV · Finanzdirektion

1. Die Finanzdirektion ist insbesondere zuständig für

a) die Organisation des Rechnungswesens

b) den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem Regierungsrat zusteht

c) die Prüfung von Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen auf ihre Tragbarkeit und Wirtschaftlichkeit im Mitberichtsverfahren

d) die Erstellung der Finanzstatistik

e) die Beratung der andern Direktionen in Finanzfragen

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