Artikel 80 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Regierungsrat
Artikel 80 FHV · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für
a) den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden des Landrats
b) den Finanzplan
c) die einzugehenden Verpflichtungen für die im Budget vorgesehenen Ausgaben
d) die Bewilligung von Kreditüberschreitungen
e) den Erwerb von Grundstücken, die nicht dauernd der Nutzung für öffentliche Zwecke dienen (Finanzvermögen)
f) die Anlagen des Finanzvermögens
g) die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat
h) die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen, vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Rechtserlasses im Kompetenzbereich des Landrats oder des Volkes
i) die Aufnahme von langfristigen Darlehen
2. Er kann die Befugnisse gemäss Buchstabe c, e, f und i delegieren.
3. Der Regierungsrat erlässt die näheren Regelungen zum Finanzhaushalt.