3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 78 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Publikation eines finanzstatistischen Ausweises
Finanzstatistik
Artikel 78 FHV · Publikation eines finanzstatistischen Ausweises
1. Die Regierung publiziert mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen Ausweis.
2. Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.
3. Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt und soll zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.