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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 77 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Internes Kontrollsystem

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Internes Kontrollsystem
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Artikel 77 FHV · Internes Kontrollsystem

1. Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Finanzkontrolle die entsprechenden Weisungen.

2. Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.

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