3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 76 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Risiko-Minimierung
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Internes Kontrollsystem
Artikel 76 FHV · Risiko-Minimierung
1. Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2. Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.