Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2111 FHV CH-UR

Artikel 74 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Kosten- und Leistungsrechnung

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Kostentransparenz
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Artikel 74 FHV · Kosten- und Leistungsrechnung

1. Die Verwaltungseinheiten sollen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung führen. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung nach Produktgruppen obligatorisch.

2. Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.

3. Die Finanzdirektion erlässt dazu Weisungen.

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