3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 74 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Kosten- und Leistungsrechnung
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Kostentransparenz
Artikel 74 FHV · Kosten- und Leistungsrechnung
1. Die Verwaltungseinheiten sollen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung führen. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung nach Produktgruppen obligatorisch.
2. Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.
3. Die Finanzdirektion erlässt dazu Weisungen.