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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 73 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Buchführung der Verwaltungseinheiten

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
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Artikel 73 FHV · Buchführung der Verwaltungseinheiten

1. Die Verwaltungseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

2. Die Finanzdirektion erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Verwaltungseinheiten.

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