3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 73 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Buchführung der Verwaltungseinheiten
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
Artikel 73 FHV · Buchführung der Verwaltungseinheiten
1. Die Verwaltungseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
2. Die Finanzdirektion erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Verwaltungseinheiten.