Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2111 FHV CH-UR

Artikel 72 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Inventar

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
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Artikel 72 FHV · Inventar

1. Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktualisieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel am Bilanzstichtag eine physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars.

2. Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.

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