3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 71 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Anlagenbuchhaltung
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
Artikel 71 FHV · Anlagenbuchhaltung
1. In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.
2. Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibungen berechnet, welche als Aufwand in die Buchhaltung einfliessen.
3. Neben den Berechnungen im Sinne von Absatz 2 werden in der Anlagenbuchhaltung je Objekt auch Zusatzdaten geführt.