Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2111 FHV CH-UR

Artikel 71 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Anlagenbuchhaltung

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 71 FHV · Anlagenbuchhaltung

1. In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.

2. Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibungen berechnet, welche als Aufwand in die Buchhaltung einfliessen.

3. Neben den Berechnungen im Sinne von Absatz 2 werden in der Anlagenbuchhaltung je Objekt auch Zusatzdaten geführt.

← Artikel 70 FHV Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Ziele und Zwecke Artikel 72 FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →