3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 70 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Aufbewahrung der Belege
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
Artikel 70 FHV · Aufbewahrung der Belege
1. Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.