Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2111 FHV CH-UR

Artikel 70 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Aufbewahrung der Belege

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
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Artikel 70 FHV · Aufbewahrung der Belege

1. Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.

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