3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 67 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Allgemeines
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Controlling
Artikel 67 FHV · Allgemeines
1. Für die Verwaltungseinheiten sowie für strategische Projekte wird ein angemessenes Controlling eingesetzt. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch.
2. Das Controlling umfasst in der Regel eine Zielfestlegung, die Planung der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen Handelns.