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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 65 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Konsolidierungskreis

Rechnungslegung - Konsolidierung
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Artikel 65 FHV · Konsolidierungskreis

1. Zum Konsolidierungskreis gehören die Institutionen nach Artikel 2 Absatz 1.

2. Selbstständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt

a) das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen

b) das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt

c) das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise Betriebsbeiträge an diese Organisationen

d) das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen

e) das öffentliche Gemeinwesen weist Verpflichtungen gegenüber diesen Organisationen auf

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