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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 64 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens

Rechnungslegung - Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen
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Artikel 64 FHV · Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens

1. Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bilanziert. Entstehen keine Kosten bzw. wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.

2. Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Die Finanzdirektion erlässt dazu Weisungen.

3. Wertberichtigungen sind wie folgt vorzunehmen

a) Sachgüter sowie Investitionsbeiträge mit einem Rückforderungsrecht werden auf der Basis der Nutzungsdauer linear, in der Regel ab Beginn der Inbetriebnahme abgeschrieben

b) Investitionsbeiträge ohne Rückforderungsrecht werden im entsprechenden Kalenderjahr vollumfänglich abgeschrieben

c) Darlehen und Beteiligungen werden nach kaufmännischen Grundsätzen wertberichtigt

4. Voneinander abweichende finanzbuchhalterische und betriebswirtschaftliche Werte des Verwaltungsvermögens sind im Anhang auszuweisen.

5. Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

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