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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 63 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens

Rechnungslegung - Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen
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Artikel 63 FHV · Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens

1. Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

2. Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, d.h. mindestens alle zehn Jahre, stattfindet.

3. Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

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