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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 62 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Bilanzierung

Rechnungslegung - Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen
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Artikel 62 FHV · Bilanzierung

1. Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

2. Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

3. Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

4. Rückstellungen sind Bestandteil des Fremdkapitals. Sie werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

5. Rücklagen sind Bestandteil des Eigenkapitals.

6. Spezialfinanzierungen und Fonds werden dem Eigenkapital zugeordnet, wenn für sie

a) die Rechtsgrundlage vom eigenen Gemeinwesen erlassen werden oder

b) die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses aber dem eigenen Gemeinwesen einen erheblichen Gestaltungsspielraum offen lässt

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