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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 60 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Rechnungslegungsstandards

Rechnungslegung - Allgemeines
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Artikel 60 FHV · Rechnungslegungsstandards

1. Die Rechnungslegung richtet sich nach HRM2.

2. Der Regierungsrat kann in einzelnen Punkten vom Regelwerk abweichen. Jede Abweichung ist im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen.

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