3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 60 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Rechnungslegungsstandards
Rechnungslegung - Allgemeines
Artikel 60 FHV · Rechnungslegungsstandards
1. Die Rechnungslegung richtet sich nach HRM2.
2. Der Regierungsrat kann in einzelnen Punkten vom Regelwerk abweichen. Jede Abweichung ist im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen.