3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 6 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Gebundene Ausgabe
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Artikel 6 FHV · Gebundene Ausgabe
1. Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn in Bezug auf ihren Umfang, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten keine grosse Handlungsfreiheit besteht.
2. Ist die Handlungsfreiheit stark eingeschränkt, handelt es sich um eine unmittelbar gebundene, andernfalls um eine mittelbar gebundene Ausgabe.
3. Tatsächlich gebundene Ausgaben liegen vor, wenn der Kanton ausserhalb des gesetzgeberisch geordneten Verfahrens dringliche Massnahmen treffen muss, um seine Sicherheit zu wahren.