3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 59 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Zweck
Rechnungslegung - Allgemeines
Artikel 59 FHV · Zweck
1. Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage möglichst entspricht.