Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2111 FHV CH-UR

Artikel 59 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Zweck

Rechnungslegung - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 59 FHV · Zweck

1. Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage möglichst entspricht.

← Artikel 58 FHV Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Ziele und Zwecke Artikel 60 FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →