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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 58 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Fonds

Kreditrecht - Spezialfinanzierungen, Fonds, Vorfinanzierungen
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Artikel 58 FHV · Fonds

1. Fonds sind Mittel, die dem Kanton von Dritten mit bestimmten Bedingungen und Auflagen zugewendet oder die gestützt auf rechtliche Grundlagen aus allgemeinen Mitteln gebildet werden.

2. Fonds, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzulösen.

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