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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 55 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Kreditvorlage: Ausnahmen

Kreditrecht - Zahlungskredit
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Artikel 55 FHV · Kreditvorlage: Ausnahmen

1. Der Landrat kann auf Antrag des Regierungsrats oder aus der Mitte des Rates ohne besondere Vorlage mit dem Budget beschliessen

a) neue einmalige Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 250'000 Franken

b) neue wiederkehrende Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 25'000 Franken jährlich

c) einjährige mittelbar gebundene Ausgaben

d) mehrjährige mittelbar gebundene Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 1'000'000 Franken

e) delegierte Ausgaben. Diese werden wie mittelbar gebundene Ausgaben behandelt, falls die Ausgabenbewilligungskompetenz beim Landrat liegt. Liegt sie beim Regierungsrat, werden sie wie unmittelbar gebundene Ausgaben behandelt

2. Anträge aus der Mitte des Rates von über 100'000 Franken einmalig, beziehungsweise 10'000 Franken wiederkehrend, sind der landrätlichen Finanzkommission vorgängig zur Stellungnahme zu überweisen.

3. Nachtragskredite können nur vom Regierungsrat beantragt werden.

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