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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 54 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Kreditvorlage: Grundsatz

Kreditrecht - Zahlungskredit
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Artikel 54 FHV · Kreditvorlage: Grundsatz

1. Der Landrat entscheidet über mittelbar gebundene Ausgaben, der Regierungsrat über die unmittelbar gebundenen und tatsächlich gebundenen Ausgaben.

2. Neue Ausgaben und mittelbar gebundene Ausgaben sind dem Landrat mit einer besonderen Vorlage zu unterbreiten, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch für Projektierungskredite, die 250'000 Franken übersteigen.

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