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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 53 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Verfall

Kreditrecht - Zahlungskredit
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Artikel 53 FHV · Verfall

1. Nicht beanspruchte Zahlungskredite verfallen unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen am Ende des Rechnungsjahres.

2. Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget können Rücklagen bilden, wenn Globalkredite wegen projektbedingter Verzögerungen nicht oder nicht vollständig beansprucht werden oder wenn bei Einhaltung der festgelegten Leistungsziele durch die Erbringung zusätzlicher nicht budgetierter Erträge oder durch Unterschreitung des budgetierten Aufwandes eine Nettoverbesserung erzielt wird.

3. Der Regierungsrat erstattet dem Landrat über die Positionen nach Absatz 2 anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung Bericht.

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