3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 52 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Vorschusskredit
Kreditrecht - Zahlungskredit
Artikel 52 FHV · Vorschusskredit
1. Vorschusskredite ergänzen einen Budgetkredit, wenn dieser nicht besteht oder nicht ausreicht und dringliche Ausgaben bis zur nächsten Vorlage der Nachtragskredite keinen Aufschub ertragen.
2. Wenn der Regierungsrat Vorschusskredite beschliesst, die ausserhalb seiner Zuständigkeit liegen, holt er vor der Kreditfreigabe die Zustimmung der landrätlichen Finanzkommission ein.
3. Die Finanzkommission beurteilt innert fünf Tagen insbesondere die Dringlichkeit des Vorhabens.
4. Der Regierungsrat unterbreitet die Vorschusskredite dem Landrat mit dem nächsten Nachtrag zum Budget zur Kenntnisnahme.