Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2111 FHV CH-UR

Artikel 51 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Kreditüberschreitung

Kreditrecht - Zahlungskredit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 51 FHV · Kreditüberschreitung

1. Eine Kreditüberschreitung liegt vor, wenn ein Zahlungskredit überzogen wird.

2. Kreditüberschreitungen sind zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen.

3. Der Regierungsrat hat darüber bei der Rechnungslegung Auskunft zu geben.

← Artikel 50 FHV Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Ziele und Zwecke Artikel 52 FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →