3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 51 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Kreditüberschreitung
Kreditrecht - Zahlungskredit
Artikel 51 FHV · Kreditüberschreitung
1. Eine Kreditüberschreitung liegt vor, wenn ein Zahlungskredit überzogen wird.
2. Kreditüberschreitungen sind zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen.
3. Der Regierungsrat hat darüber bei der Rechnungslegung Auskunft zu geben.