Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2111 FHV CH-UR

Artikel 50 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Nachtragskredit

Kreditrecht - Zahlungskredit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 50 FHV · Nachtragskredit

1. Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht bestehenden oder nicht ausreichenden Budgetkredits.

2. Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredits, dass dieser nicht ausreicht, muss der Regierungsrat - sofern die Ausgabe nicht in seiner Kompetenz liegt - vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit beim Landrat anfordern.

3. Die Nachtragskreditbegehren sind dem Landrat zu unterbreiten.

4. Nachtragskredite sind nicht erforderlich

a) für Ausgaben, die gestützt auf rechtliche Grundlagen wertmässig und zeitlich zwingend vorgeschrieben sind

b) für Anteile Dritter an bestimmten Einnahmen

c) für Ausgaben, die durch Beiträge Dritter abgedeckt sind

d) wenn die Mehrausgaben bei der einzelnen Kreditsumme 10'000 Franken nicht übersteigen

e) wenn die Mehrausgaben 10 Prozent der einzelnen Kreditsumme, höchstens aber 50'000 Franken, nicht übersteigen

← Artikel 49 FHV Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Ziele und Zwecke Artikel 51 FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →