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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 5 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Einmalige und wiederkehrende Ausgaben

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Artikel 5 FHV · Einmalige und wiederkehrende Ausgaben

1. Wiederkehrende Ausgaben sind ein Entgelt für dauernde Leistungen, die rechtlich in mindestens zehn jährliche Teilleistungen zerfallen. Alle übrigen Ausgaben gelten als einmalige Ausgaben.

2. Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Zweck. Zeitlich gestaffelte Ausgaben, die diesem einheitlichen Zweck dienen, sind zusammenzurechnen.

3. Bei wiederkehrenden Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach den Kosten, die in einem Jahr anfallen.

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