3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 49 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Sperrvermerk
Kreditrecht - Zahlungskredit
Artikel 49 FHV · Sperrvermerk
1. Voraussehbare und genügend abgeklärte Aufwände bzw. Ausgaben aus Verpflichtungskrediten, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.