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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 48 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Budgetkredit

Kreditrecht - Zahlungskredit
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Artikel 48 FHV · Budgetkredit

1. Mit dem Budgetkredit ermächtigt der Landrat den Regierungsrat, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

2. Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit) gesprochen werden.

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