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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 47 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Zahlungskredit

Kreditrecht - Zahlungskredit
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Artikel 47 FHV · Zahlungskredit

1. Der Zahlungskredit gibt die Ermächtigung, während eines Kalenderjahres für einen bestimmten Zweck Ausgaben bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu tätigen.

2. Zahlungskredite werden als Budget-, Nachtrags- oder Vorschusskredite bewilligt.

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